ELGA
ELGA

ELGA im Uniklinikum Salzburg




ELGA (die elektronische Gesundheitsakte) wird durch die Inbetriebnahme des ELGA-Bereiches Salzburg nun auch für die Bürgerinnen und Bürger im Land Salzburg aktuell.

Der ELGA-Bereich Salzburg, der technisch im Auftrag des Landes Salzburg durch die SALK betreut wird, startet am 1.12.2016 mit den ersten beiden Krankenhäusern Hallein und Schwarzach. Die Krankenhäuser Oberndorf und Tauernklinikum (Zell am See und Mittersill) werden ebenso wie die SALK ab Mitte Jänner 2017 an den ELGA-Bereich angeschlossen.

Was ist ELGA?

Die elektronische Gesundheitsakte (ELGA) ermöglicht den Patienten den orts- und zeitunabhängigen Zugriff auf ihre eigenen ELGA-Gesundheitsdaten. Damit sollen die Rechte und die Autonomie der Patienten gestärkt werden. Die ELGA-Gesundheitsdaten stehen bei einer medizinischen Behandlung oder Betreuung – und nur in diesem Zusammenhang – auch den behandelnden Gesundheitseinrichtungen, den so genannten ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (ELGA-GDA) zur Verfügung. Diese ELGA-GDA sind Krankenanstalten, Apotheken (ausschließlicher Zugriff auf die e-Medikationsdaten), niedergelassene Ärzte und Ambulatorien sowie Pflegeeinrichtungen. Ein wichtiges Ziel von ELGA ist somit auch ein besserer Informationsfluss zwischen mehreren Gesundheitseinrichtungen im Rahmen der Behandlungskette.

Wer ist ELGA-Teilnehmer?

Alle Personen die im Patientenindex des Hauptverbandes erfasst sind und einer Teilnahme nicht widersprochen haben. Der Teilnahme an ELGA kann jederzeit generell widersprochen werden (Opt-Out). Dieses generelle Opt-Out kann elektronisch über das ELGA-Portal (www.gesundheit.gv.at) oder schriftlich gegenüber der ELGA-Widerspruchsstelle abgegeben werden.

Welche Rechte haben Sie als ELGA-Teilnehmer gemäß § 16 GTelG 2012?

Jeder ELGA-Teilnehmer hat elektronisch im Wege des ELGA-Portals (www.gesundheit.gv.at) oder schriftlich gegenüber der ELGA-Ombudsstelle das Recht:

  • Auskunft über die eigenen ELGA-Gesundheitsdaten zu erhalten;
  • Auskunft über die eigenen ELGA-Protokolldaten zu erhalten (Jede Verwendung von ELGA-Gesundheitsdaten wird von einem Protokollierungssystem dokumentiert. Durch diese Protokolldaten erhalten Sie die Information, wer auf Ihre ELGA-Gesundheitsdaten zugegriffen hat);
  • Individuelle Zugriffsberechtigungen festzulegen (ELGA-Gesundheitsdaten ein- oder auszublenden oder zu löschen; die Zugriffszeit für bestehende Zugriffsberechtigungen zu verkürzen oder für bestimmte ELGA-GDA des besonderen Vertrauens bis zu einem Jahr zu verlängern).

Jeder ELGA-Teilnehmer hat gegenüber den behandelnden oder betreuenden ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (GDA) das Recht:

  • Die Aufnahme der eigenen ELGA-Gesundheitsdaten (Entlassungsbriefe, Befunde, Medikationsdaten) in ELGA zu verlangen
  • Der Aufnahme von ELGA-Gesundheitsdaten für einen bestimmten Behandlungs- oder Betreuungsfall zu widersprechen („Situatives Opt-Out“ / Widerspruch im Anlassfall)

Situatives Opt-Out (SOO)

Der Ausspruch eines situativen Opt-Outs ist während eines Krankenhausaufenthalts (bis zur Entlassung), als auch zu Beginn einer ambulanten Versorgung möglich. Falls Sie ein situatives Opt-Out wünschen, informieren Sie bitte einen Mitarbeiter am Aufnahmeschalter in der Ambulanz oder am Stationsstützpunkt.
In folgenden Situationen sind Sie von Ihrem behandelnden GDA speziell auf dieses Widerspruchsrecht hinzuweisen: HIV-Untersuchung, psychische Erkrankung (Hauptdiagnose), genetische Untersuchung, Schwangerschaftsabbruch.

Bei Ausspruch eines situativen Opt-Outs werden für diese konkrete Behandlung oder für eine ambulante Behandlungsserie in diesem Krankenhaus (GDA) keine Daten in ELGA registriert. Ein nachträgliches Registrieren der Daten in ELGA ist nicht möglich!

Welche Daten werden grundsätzlich für den Abruf über ELGA bereitgestellt?

  • Ärztliche und pflegerische Entlassungsbriefe: Krankenanstalten
  • Labor- und Radiologiebefunde: Fachärzte für medizinische und chemische Labordiagnostik oder Hygiene und Mikrobiologie sowie Fachärzte für Radiologie, Krankenhäuser im Rahmen ambulanter Behandlungen
  • Medikationsdaten: Ärzte, Apotheken, Krankenanstalten

In einem weiteren Schritt sollen zukünftig auch weitere Daten wie zB Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten über ELGA verfügbar gemacht werden. ELGA-Gesundheitsdaten werden erst ab dem Zeitpunkt, ab dem ein ELGA-GDA mit ELGA arbeitet, erfasst. Rückwirkend werden keine ELGA-Gesundheitsdaten verfügbar gemacht.

Wer sind die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (ELGA-GDA)?

Zu den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (ELGA-GDA) zählen:

  • Krankenanstalten
  • Einrichtungen der (mobilen und stationären) Pflege
  • Ärztinnen und Ärzte
    ausgenommen: Ärztinnen und Ärzte im Dienst der Sozialversicherung oder anderen Versicherungen, Ärztinnen und Ärzte mit behördlichen Aufgaben wie Amtsärztinnen und Amtsärzte oder bei der Musterung für den Wehrdienst, Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner, Schulärztinnen und Schulärzte
  • Zahnärztinnen und Zahnärzte
    ausgenommen: Dentistinnen und Dentisten, Zahnärztinnen und Zahnärzte im Dienst der Sozialversicherung oder anderer Versicherungen, Amtszahnärztinnen und Amtszahnärzte
  • Apotheken

Wer darf nicht auf ELGA-Gesundheitsdaten zugreifen?

  • Chefärztinnen und -ärzte der staatlichen Sozialversicherungen
  • Ärztinnen und Ärzte, die für private Versicherungen Untersuchungen durchführen
  • Behörden sowie Amtsärztinnen und Amtsärzte
  • Schulärztinnen und Schulärzte
  • Betriebsärztinnen und Betriebsärzte
  • Stellungsärztinnen und -ärzte des Bundesheeres
  • Jene Ärztinnen und Ärzte, die durch den Patienten vom Zugriff ausgeschlossen wurden

Im ELGA-Gesetz ist klar geregelt, wer auf ELGA-Gesundheitsdaten zugreifen darf: Es sind dies neben der Patientin bzw. dem Patienten selbst ausschließlich nur jene Ärztinnen und Ärzte oder ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, die tatsächlich gerade die betreffende Patientin bzw. den betreffenden Patienten behandeln oder betreuen.

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